Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_179/2023 vom 4. Juni 2024

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In dem vorliegenden Fall geht es um die Kostenverlegung in einem Verfahren betreffend den Familiennachzug eines ghanaischen Staatsbürgers in die Schweiz. Nachdem das Bundesgericht die Beschwerde des Betroffenen gutgeheißen und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen hatte, wurde die Gerichtskostenverteilung neu überprüft. Das Verwaltungsgericht entschied teilweise zugunsten des Betroffenen und wies die Sache erneut an das Migrationsamt zurück. Die Gerichtskosten wurden zum Teil dem Betroffenen und zum Teil dem Migrationsamt auferlegt.

Der Beschwerdeführer legte Beschwerde gegen diese Kostenverlegung ein und beantragte, ihm seien keine Gerichtskosten zu überbinden. Das Bundesgericht prüfte die Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition. Es stellte fest, dass das angefochtene Urteil bezüglich der Kostenverlegung einen Endentscheid darstellt und daher anfechtbar ist. Die Beschwerde wurde als begründet erachtet, da die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hatte.

Das Bundesgericht hob die Kostenverlegung auf, entschied, dass keine Gerichtskosten erhoben werden, und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat. Das Urteil wurde den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mitgeteilt.