Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024

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Rechtsprechungsänderung: Eine spätere Einräumung des Teilnahmerechts bzw. Gewährleistung der Konfrontation führt nicht zur Verwertbarkeit von nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbaren Einvernahmen. Der Beschwerdeführer wurde vom Obergericht des Kantons Zürich wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen, nachdem er sich gemeinsam mit einem Mitbeschuldigten an einem illegalen Beschleunigungswettbewerb beteiligt hatte. Die Verurteilung basierte hauptsächlich auf einer Videoaufnahme, die von einem der Mitbeschuldigten angefertigt wurde. Der Beschwerdeführer beanstandete die Verwertbarkeit der Videoaufnahme, da sie ohne seine Einwilligung aufgenommen wurde. Das Bundesgericht entschied, dass die Aussagen der Mitbeschuldigten, die in Abwesenheit des Beschwerdeführers gemacht wurden, nicht zur Grundlage für die Einwilligung in die Aufnahme herangezogen werden können. Daher wurde das Urteil des Obergerichts aufgehoben.