Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_416/2022 vom 21. März 2024

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Die A._ AG möchte außerhalb der Bauzonen in Engelberg eine zusätzliche Verbindungsleitung für Telekommunikation errichten. Die Gemeinde Engelberg hat das Baugesuch abgelehnt, da sie ein ordentliches Baubewilligungsverfahren verlangt. Die A._ AG hat Beschwerde erhoben, die jedoch vom Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden abgewiesen wurde. Die A._ AG legte Beschwerde beim Bundesgericht ein, da sie der Ansicht ist, dass die Baubewilligung gemäß dem Fernmeldegesetz genügt. Das Bundesgericht urteilt, dass zusätzlich zur Bewilligung nach dem Fernmeldegesetz auch eine kantonale Baubewilligung erforderlich ist. Die Verzögerungen durch zusätzliche Bewilligungen sind laut Bundesgericht gerechtfertigt, um raumplanerische und umweltschutzrechtliche Anforderungen zu erfüllen. Die Beschwerde der A._ AG wird abgewiesen, und sie muss die Gerichtskosten tragen.