Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_851/2023 vom 9. Juli 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils (7B_851/2023)

Sachverhalt: Der Angeklagte A._, ein syrischer Staatsangehöriger, war wegen Körperverletzung, qualifizierter Bedrohung und tätlicher Angriffe gegen seine Ehefrau B._ in Untersuchungshaft. Die Haft wurde durch Auflagen ersetzt, die den Kontakt zu B._ untersagten und die Teilnahme an einem Gewaltpräventionsprogramm forderten. B._ äußerte den Wunsch, die Strafverfolgung gegen ihren Ehemann einzustellen und beantragte eine Aussetzung des Verfahrens. Der Staatsanwalt lehnte den Antrag ab, da er der Auffassung war, eine Aussetzung würde die Situation nicht stabilisieren. Daraufhin legte A.__ Beschwerde ein, die von der kantonalen Aufsichtsbehörde angenommen wurde. Der Staatsanwalt reichte gegen diesen Beschluss Einspruch ein.

Erwägungen: Das Bundesgericht stellte fest, dass das angefochtene Urteil, das die Aussetzung des Verfahrens betrifft, grundsätzlich anfechtbar ist. Dennoch wurde die Befugnis von A._, gegen die Entscheidung der Aussetzung zu beschweren, in Frage gestellt. Es wurde festgestellt, dass ein Interesse an der Anfechtung nur besteht, wenn der Beschwerdeführer direkt in seinen eigenen Rechten beeinträchtigt ist. In diesem Fall wurde festgestellt, dass A._ kein rechtlich geschütztes Interesse an einer Anfechtung hatte, da die Aussetzung des Verfahrens primär im Interesse der Opfer (B._) entschieden wird und die Verweigerung der Aussetzung ihm lediglich indirekt schadet. Anhand der Bestimmungen des Strafprozessrechts wurde die Klage von A._ für unzulässig erklärt.

Urteil: Das Bundesgericht hob das Urteil des kantonalen Gerichts auf, erklärte die Beschwerde von A._ gegen den Bescheid des Staatsanwalts für unzulässig und wies die Sache zur Klärung der Kosten und Entschädigungen zurück an die kantonalen Behörden. A._ erhielt aufgrund seiner finanziellen Situation rechtlichen Beistand, jedoch mit der Auflage, die Kosten zurückzuzahlen, wenn sich seine Lage verbessert. Es wurden keine Gerichtsgebühren erhoben.