Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024

Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin A._ und der Beschwerdegegner B._, die 2009 geheiratet hatten, leben seit 2016 getrennt und haben einen gemeinsamen Sohn, C._, geboren 2010. A._ reichte 2018 die Scheidungsklage ein und beantragte vorsorgliche Maßnahmen. Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe entschied unter anderem, dass A.__ das Sorgerecht für den Sohn erhielt und legte die Unterhaltsbeiträge fest. Die Scheidung wurde am 30. April 2021 ausgesprochen.

Im September 2022 entschied das Kantonsgericht Schwyz über die Berufungen beider Parteien und passte die monatlichen Unterhaltsbeiträge sowohl für das Kind als auch für A._ an. A._ legte gegen dieses Urteil Beschwerde beim Bundesgericht ein und verlangte, die Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zu gewähren und eine Erhöhung der nachehelichen Unterhaltszahlungen.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde ist zulässig, da sie sich gegen ein Endurteil der letzten kantonalen Instanz richtet. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten geprüft und bestimmte Punkte behandelt.

  1. Unterhaltsbeiträge: A._ kritisierte, dass die Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge erst ab dem 1. Januar 2023 und nicht ab der Rechtskraft des Urteils zusprach. Das Bundesgericht gab A._ in diesem Punkt recht und stellte fest, dass die Unterhaltspflichten grundsätzlich ab der Rechtskraft des Scheidungsurteils gelten und die Vorinstanz in diesem Punkt ohne ausreichende Begründung von dieser Regel abgewichen war.

  2. Nachehelicher Unterhalt: A._ beanstandete auch die Höhe des zugesprochenen nachehelichen Unterhalts. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht ihr hypothetisches Einkommen höher ansetzte, als A._ in der Lage war zu verdienen. Es wurde festgestellt, dass gesundheitliche Einschränkungen sowie die Dauer des Erwerbsunterbruchs zu einer geringeren zumutbaren Erwerbsarbeit führen konnten.

  3. Befristung des nachehelichen Unterhalts: Das Bundesgericht entschied, dass die Vorinstanz die Befristung des nachehelichen Unterhalts bis zum vollendeten 16. Lebensjahr des Sohnes (31. Juli 2026) rechtlich zulässig festlegte.

  4. Entscheid des Bundesgerichts: Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheißen. Die Unterhaltsbeiträge wurden rückwirkend ab Rechtskraft des Scheidungsurteils festgelegt. Außerdem wurde die Höhe des nachehelichen Unterhalts berücksichtigt. Das Bundesgericht entschied, dass die Gerichtskosten hälftig zwischen den Parteien aufgeteilt werden und beide Parteien Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege haben.

Fazit: Das Bundesgericht hat die Antragstellung von A.__ teilweise gutgeheißen, insbesondere hinsichtlich der rückwirkenden Festlegung der Unterhaltszahlungen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. Die Befristung des nachehelichen Unterhalts wurde bestätigt.