Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_61/2023 vom 25. Juni 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_61/2023 vom 25. Juni 2024

I. Sachverhalt:

Der Fall dreht sich um ein Rechtsstreit zwischen A._ (dem Garant) und B._ SA (der Zessionarin). A._ hatte sich am 19. Dezember 2019 gegenüber der Zessionarin verpflichtet, einen Betrag von 715'806 USD bei erster Aufforderung zu zahlen, nachdem die Gesellschaft D._ SA, deren Aktionär sein Sohn E._ ist, in Liquidation ging. Im Verlauf des Verfahrens wurde ein vorsorglicher Zahlungsbefehl gegen A._ erlassen, dem er widersprach. Die Zessionarin beantragte die vorläufige Aufhebung des Widerspruchs, was auch gewährt wurde. Die Entscheidung darüber wurde A._ am 16. Oktober 2020 mitgeteilt. Er beantragte am 22. Oktober 2020 eine schriftliche Begründung der Entscheidung, die ihm am 17. Dezember 2020 übermittelt wurde. A._ erhob jedoch keinen begrenzten Rechtsmittelgegen die Entscheidung und erklärte stattdessen, sein Engagement aus verschiedenen Gründen für ungültig.

Am 6. Januar 2021 leitete A.__ eine Klage auf Schuldbefreiung ein, die fristgerecht war, wenn man von einer Frist von 20 Tagen zur Einleitung der Klage ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Motivationsentscheidung ausgeht. Die Zessionarin wies die Klage als unzulässig zurück, mit der Begründung, dass die Frist ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des dispositiven Teils der vorläufigen Aufhebung am 16. Oktober 2020 zu laufen begann. Diese Auffassung wurde sowohl vom erstinstanzlichen Gericht als auch im Berufungsverfahren durch die Kantonsgericht bestätigt.

II. Erwägungen des Bundesgerichts:

  1. Belang der Frist: Das Bundesgericht stellte klar, dass die Frist für die Einleitung der Klage auf Schuldbefreiung gemäß Art. 83 Abs. 2 LP ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des dispositiven Teils der Entscheidung zur vorläufigen Aufhebung, also am 16. Oktober 2020, beginnt und nicht erst mit der Mitteilung der schriftlichen Begründung. Damit war die Klage von A.__, die am 6. Januar 2021 eingereicht wurde, verspätet.

  2. Recht auf Anhörung: A.__ argumentierte, dass sein Recht auf Anhörung verletzt worden sei, da die kantonale Instanz seine Argumentation zur engen Verknüpfung der beiden Verfahren und der Notwendigkeit einer motivierten Entscheidung nicht berücksichtigt hätte. Das Bundesgericht kam jedoch zu dem Schluss, dass die kantonale Instanz ihren Begründungspflichten nachgekommen war.

  3. Gültigkeit des Urteils: Abschließend hielt das Bundesgericht fest, dass die Zurückweisung des Rechtsmittels durch die Vorinstanz rechtens war. Die vollständige Erwägung zu den relevanten Fristen und deren Auslegung führte zu dem Ergebnis, dass die Klage unzulässig war.

III. Entscheidung:

Das Bundesgericht wies den Rekurs von A.__ ab und auferlegte diesem die Gerichtskosten sowie die Kosten der Gegenpartei.

Das Urteil bestätigt damit die vorhergehende Entscheidung der kantonalen Instanz, dass die Frist zur Einleitung einer Schuldbefreiungsklage ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der vorläufigen Aufhebung zu laufen beginnt und nicht von der Mitteilung der Begründung abhängt.