Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_512/2023 vom 5. Juni 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_512/2023 vom 5. Juni 2024:

Sachverhalt: Das Tiefbauamt des Kantons Zürich führte ein offenes Submissionsverfahren für die Strassenbauarbeiten am Vierspurausbau Hardwald durch und erteilte am 19. April 2023 den Zuschlag an die Arbeitsgemeinschaft "D._". Die ARGE A._, bestehend aus der B._ AG und der C._ AG, beantragte am 12. Mai 2023 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Aufhebung des Zuschlags und wollte, dass dieser an sie erteilt wird. Das Verwaltungsgericht trat mit Beschluss vom 7. September 2023 nicht auf die Beschwerde ein, weil die Beschwerdefrist ab dem Datum der individuellen Mitteilung über den Zuschlag (26. April 2023) zu laufen begann und die Beschwerde verspätet eingereicht wurde.

Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und stellte fest, dass die vorinstanzliche Entscheidung nicht auf einen Nichteintretensentscheid hätte verzichten dürfen. Es erkannte, dass die ARGE A.__ durch die individuelle Mitteilung über den Zuschlag am 28. April 2023 informierte wurde, was den Beginn der zehn Tage für die Beschwerdefrist auslöste. Das Schreiben vom 26. April 2023 wurde als gültige Verfügung betrachtet, und die Argumentation der Beschwerdeführerinnen, dass eine Veröffentlichung auf SIMAP die Frist beeinflusse, wurde zurückgewiesen.

Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerdeführerinnen beim Verwaltungsgericht mit ihrer Beschwerde die Fristen nicht korrekt einhielten und dass die vorinstanzliche Entscheidung rechtlich korrekt war. Auch der Vertrauensschutz wurde verneint, da die Aussagen des Projektleiters nicht als verbindlich angesehen werden konnten. Letztlich wurde die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abgewiesen und auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerinnen tragen die Gerichtskosten.