Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_266/2023 vom 4. Juli 2024

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 1C_266/2023

Sachverhalt:

Am 2. April 2023 fanden in Genf die Wahlen zum Grossen Rat und die erste Runde der Wahlen zum Staatsrat statt. Keiner der 23 Kandidaten für den Staatsrat erreichte die erforderliche Stimmenanzahl von 49'947. Philippe Morel, ein Kandidat des Mouvement Citoyen Genevois (MCG), erhielt 29'575 Stimmen. Ab dem 20. April 2023 erschienen mehrere Artikel in den Medien, die Morel in Verbindung mit einer umstrittenen Lebertransplantation im Jahr 2006 mit einem wohlhabenden Emirati brachten. Trotz der Vorwürfe bestritt Morel, gegen Regeln verstoßen zu haben.

Am 30. April 2023 fand die zweite Wahrrunde statt, bei der Nathalie Fontanet und Anne Hiltpold gewählt wurden, während Morel nicht gewählt wurde. David Ulysse Jeanneret, ein nicht gewählter MCG-Kandidat, erhob am 3. Mai 2023 Beschwerde gegen die Wahlentscheidung und argumentierte, dass die Medienberichterstattung die Wahl beeinflusst hätte. Die Verfassungsgerichtskammer der Genfer Gerichtsbarkeit erklärte seine Beschwerde am 17. Mai 2023 für unzulässig wegen Fristversäumnis.

Erwägungen des Bundesgerichts:

Das Bundesgericht befasste sich mit der Zulässigkeit des Rekurses aufgrund der angeblich verspäteten Einreichung. Die im kantonalen Recht vorgesehenen Fristen wurden konkret analysiert. Das Gericht stellte fest, dass Jeanneret frühestens am Tag nach der Veröffentlichung des ersten belastenden Artikels hätte reagieren können. Daher war seine Beschwerde tatsächlich verspätet.

Das Gericht erkannte zudem an, dass die Medienberichterstattung, trotz ihrer Belastung für Morel, keinen ausreichenden Einfluss auf die Wählerentscheidung hatte, um den Wahlausgang zu ändern. Insbesondere wurde berücksichtigt, dass Morel zum zweiten Wahlgang einen signifikanten Stimmenzuwachs hatte und zudem von seinem politischen Lager weiterhin unterstützt wurde.

Insgesamt kam das Bundesgericht zu dem Schluss, dass die Eingriffe in die Medienberichterstattung und die sozialen Medien nicht als direkte Verletzung der Wahlverfahren interpretiert werden konnten und daher keinen Grund für eine Wahlungültigkeit darstellten.

Fazit:

Der Rekurs von David Ulysse Jeanneret wurde abgelehnt, die Entscheidung der Verfassungsgerichtskammer wurde bestätigt, und die Kosten wurden ihm auferlegt. Das Urteil betont die Bedeutung der Fristwahrung im Wahlrecht und die Grenzen der Zulässigkeit von Beschwerden gegen Wahlergebnisse aufgrund von Medienberichten.