Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_719/2023 vom 31. Juli 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_719/2023 vom 31. Juli 2024:

Sachverhalt: A._, geboren 1987, war bei B._ SA und Centre C._ SA angestellt und somit bei der Caisse interprofessionnelle AVS der Fédération des Entreprises Romandes (FER CIAM 106.1) versichert. Er stellte am 14. Juli 2022 einen Antrag zur Anerkennung der Vaterschaft für seine am 21. Juli 2022 geborene Tochter. Die formelle Anerkennung wurde jedoch erst am 23. Januar 2023 durchgeführt, also mehr als sechs Monate nach der Geburt. A._ beantragte im Februar 2023 eine Vaterschaftsentschädigung, die von der Ausgleichskasse am 3. April 2023 abgelehnt wurde, da die Anerkennung nach Ablauf der Frist stattfand. Der Kantonale Sozialversicherungsgericht wies die Beschwerde von A.__ zurück, da er die Voraussetzungen laut Art. 16i LAPG nicht erfüllt habe, was die Ausgleichskasse anfocht.

Erwägungen: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Entscheidung des Kantons Zürich, welche A.__ und andere begünstigte, den hier zu klärenden Punkt betrifft, ob die Frist von sechs Monaten laut Art. 16i Abs. 1 lit. a LAPG eingehalten wurde, obwohl die formelle Anerkennung der Vaterschaft nach Ablauf dieser Frist erfolgte. Es betonte, dass das Recht zur Vaterschaftsentschädigung von der rechtlichen Anerkennung der Vaterschaft abhängt, die im Gesetz festgelegt ist. Eine rein literale Auslegung des Gesetzestextes betrachtet die Frist als strikt.

Das Gericht entschied, dass der formelle Akt der Vaterschaftsanerkennung (in diesem Fall die Unterzeichnung vor dem Standesamt) innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt erfolgen muss. Auch wenn A.__ rechtzeitig die Anerkennung beantragt hatte, ist der Erfolg der Prozessführung nicht ausreichend. Der Kanton wird nicht für Verzögerungen aufgrund organisatorischer Probleme eines Amtes bestraft.

Chancen auf eine positive Entscheidung für A._ ergaben sich jedoch aus der außergewöhnlichen Situation, in der das Standesamt die Verzögerung anerkannten. Das Bundesgericht urteilte, dass angesichts dieser Umstände A._ ein Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung zusteht, um die Absicht des Gesetzgebers, den Väter finanziell zu unterstützen, zu erfüllen.

Das Bundesgericht wies das Rechtsmittel der Ausgleichskasse zurück, bestätigte das Recht von A.__ auf die Leistungen und ordnete an, dass die Ausgleichskasse die entscheidenden Ausgaben der Kläger zu übernehmen hat.

Fazit: A.__ erhielt das Recht auf Vaterschaftsentschädigung, trotz der formellen Anerkennung nach Ablauf der etablierten Frist. Die Entscheidung hebt hervor, dass der Gesetzeszweck in diesem speziellen Fall in Betracht gezogen werden kann, um Väter nicht ungerecht zu behandeln.