Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_726/2023 vom 16. Juli 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_726/2023 vom 16. Juli 2024:

Sachverhalt: Die GlaxoSmithKline AG ist Zulassungsinhaberin des Medikaments Duodart, das zur Behandlung von benignen Prostatahyperplasien eingesetzt wird. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) unterzog das Medikament einer Überprüfung der Aufnahmebedingungen gemäß der Spezialitätenliste (SL). Im Rahmen dieser Überprüfung stimmte das BAG nicht mit der GlaxoSmithKline AG überein, ob Generika als Vergleichspräparate im therapeutischen Quervergleich (TQV) einbezogen werden dürfen und welche Packungsgröße von Duodart für den Preisvergleich maßgeblich sein sollte. Das BAG setzte danach die Preise für Duodart herab.

Das Bundesverwaltungsgericht hob die Entscheidung des BAG auf und wies die Sache zur Überprüfung zurück, da es Ergänzungsbedarf in Bezug auf die Vergleichspräparate und deren Packungsgrößen sah.

Erwägungen: Das Bundesgericht befasste sich zunächst mit der Zulässigkeit der Beschwerde des BAG gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Es stellte fest, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt, wenn das BAG gezwungen wird, einen als rechtswidrig erachteten Entscheid zu erlassen, den es selbst nicht anfechten kann.

In der Sache selbst erörterte das Bundesgericht die Rechtsfragen zur Wirtschaftlichkeit von Duodart und entschied, dass die Vorinstanz das BAG nicht zu Unrecht verpflichtete, einen neuen TQV durchzuführen und die Preise von Duodart entsprechend neu zu berechnen.

Zentral war die Diskussion, ob Generika als Vergleichsmedikamente herangezogen werden dürfen. Das Gericht bestätigte die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der TQV nur mit patentabgelaufenen Originalpräparaten durchgeführt werden kann und nicht mit Generika.

Zur Packungsgröße stellte das Gericht fest, dass noch nicht abschließend entschieden werden konnte, welche Packungen genau verglichen werden sollten, da es diesbezüglich noch Abklärungsbedarf gibt.

Urteil: Die Beschwerde des BAG wurde abgewiesen und es wurden keine Gerichtskosten auferlegt. Der Beschwerdeführer wurde zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin verurteilt.