Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_158/2023 vom 6. August 2024

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Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 7B_158/2023 vom 6. August 2024 entschieden, dass die Entsiegelung bestimmter Dokumente im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen D._ abgelehnt wird. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich hatte gegen einen Entscheid des Bezirksgerichts Zürich, der die Rückgabe dieser Dokumente an die B._ AG anordnete, Beschwerde eingelegt.

Im Kern geht es um den Vorwurf, dass D._ und andere in unlauterer Weise Informationen über das Risikoprofil von Anlageprodukten bereitgestellt haben. Die zuständige Staatsanwaltschaft hatte die Herausgabe von Untersuchungsberichten und Dokumenten angefordert, die während der internen Prüfung durch die B._ AG erstellt worden waren. Die B.__ AG weigerte sich jedoch und beantragte die Siegelung dieser Dokumente, da sie der Ansicht war, dass es sich um geschützte Anwaltskorrespondenz handele.

Das Bezirksgericht folgte dieser Argumentation und wies das Gesuch der Staatsanwaltschaft ab. Es stellte fest, dass die relevanten Dokumente Teil der anwaltlichen Beratung waren und somit unter das Anwaltsgeheimnis fallen. Die Vorinstanz argumentierte, dass die Sachverhaltsermittlung, die für die rechtlichen Beratungen durchgeführt wurde, zum Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit zählt und daher geschützt ist.

Die Staatsanwaltschaft versuchte zu argumentieren, dass komplexe Sachverhaltsanalysen nicht zwingend anwaltstypisch seien, scheiterte jedoch damit. Das Bundesgericht befand nicht nur, dass die Vorinstanz korrekt entschied, dass es sich bei den streitigen Dokumenten um auf das Anwaltsgeheimnis geschützte Informationen handelt, sondern auch, dass die Veröffentlichung dieser Informationen an die FINMA (Eidgenössische Finanzmarktaufsicht) den Geheimnischarakter der Unterlagen nicht aufhebt, da die Weitergabe aufgrund einer aufsichtsrechtlichen Verpflichtung erfolgte.

Insgesamt wies das Bundesgericht die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ab, bestätigte die Entscheidung der unteren Instanz und stellte fest, dass die Fragen um den Schutz des Anwaltsgeheimnisses und dessen Anwendung korrekt berücksichtigt wurden. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben und der Kanton Zürich wurde zur Zahlung einer Parteientschädigung an die B.__ AG verurteilt.