Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_157/2023 vom 23. Juli 2024

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Sachverhalt und Erwägungen des Bundesgerichtsurteils 2C_157/2023

Sachverhalt: Die 2014 aus Syrien mit ihrer Familie in die Schweiz geflüchtete A._ (geboren am 13. April 2009) stellte am 9. Juli 2021 beim Service de la population et des migrants im Kanton Freiburg einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis. Der Antrag wurde am 14. Juli 2021 abgelehnt, woraufhin A._ Widerspruch einlegte, der am 1. Oktober 2021 ebenfalls abgelehnt wurde. Der am 6. Februar 2023 gefällte Entscheid des Freiburger Kantonsgerichts, der den Widerspruch ablehnte, wurde von A.__ beim Bundesgericht angefochten. Sie begehrte die Aufhebung des Urteils und die Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis.

Erwägungen: 1. Zulässigkeit der Rechtsmittel: Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit und entschied, dass die Berufung auf die Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und das Kindeswohl (Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention) berechtigt ist, was den Zugang zum öffentlichen Recht beruflich eröffnet. Der subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde allerdings als unzulässig erachtet, da kein rechtlicher Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung besteht.

  1. Recht auf Gehör: A.__ beschwerte sich über die Verletzung ihres Rechts auf Gehör, da sie nicht persönlich angehört worden war. Das Bundesgericht stellte fest, dass sie ihre Argumente schriftlich ausreichend darlegen konnte und keine entscheidenden Informationen verpasst, die durch eine persönliche Anhörung hätten klargestellt werden können.

  2. Verletzung von Rechten: Das Gericht stellte fest, dass das Kind in den vergangenen neuneinhalb Jahren, in der sie in der Schweiz war, gut integriert war und über hervorragende Französischkenntnisse verfügte. Das Bundesgericht bemerkte, dass der Status der vorläufigen Aufnahme A.__ in ihrer Entwicklung und Integration in die Schweiz negativ beeinträchtigen könnte.

  3. Interessenabwägung: Der Bundesgerichtshof kam zu dem Schluss, dass die A.__ durch die dauerhafte vorläufige Aufnahme in ihrer Privatsphäre unangemessen eingeschränkt wird; dies insbesondere, da sie vor der Volljährigkeit steht und vor Herausforderungen bei der Fortsetzung ihrer Ausbildung und ihrer Integration in die Gesellschaft steht.

  4. Integration und Ausreisepflicht: Unter Berücksichtigung ihrer Integration und der aus ihrer aktuellen rechtlichen Situation resultierenden Schwierigkeiten war die Wahrscheinlichkeit gering, dass ein Rückkehrverpflichtung in die Heimat in absehbarer Zeit durchsetzbar ist. Angesichts dieser Umstände überwiegt das private Interesse von A.__, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung des vorläufigen Status.

Urteil: Das Bundesgericht gab A._ Recht, hob das Urteil des kantonalen Gerichts auf und wies den Service de la population an, ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Zudem wurde die Frage der Kosten und der Verfahrensentschädigung zu Gunsten von A._ entschieden. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, und die Entschädigung für ihre rechtlichen Ausgaben wurde auf 3.000 Franken festgelegt.

Fazit

Das Bundesgericht stellte fest, dass die vorläufige Aufnahme von A.__ deren Entwicklung und Integrationsmöglichkeiten unzulässig einschränkte und dass insbesondere das Kindeswohl und die Integration in die Schweizer Gesellschaft Berücksichtigung finden müssen, was zur Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis führte.