Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_701/2023 vom 24. Juli 2024

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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts (2C_701/2023) vom 24. Juli 2024

Sachverhalt:

Die Établissements Hospitaliers du Nord Vaudois (eHnv), das Hôpital intercantonal de la Broye (HIB) und das Réseau Santé du Balcon du Jura (RSBJ) haben 2013 einen gemeinsamen Rettungsdienst, den Centre de secours et d'urgences du Nord vaudois et de la Broye (CSU-nvb), gegründet. Bis Ende 2023 beauftragten diese Einrichtungen hauptsächlich private Unternehmen mit der Durchführung bestimmter interhospitaler Transporte. Aufgrund steigender Kosten beschlossen die drei Einrichtungen jedoch, ab dem 1. Januar 2024 alle interhospitalen Transporte ausschließlich dem CSU-nvb zu übertragen, ohne vorher ein Ausschreibungsverfahren durchzuführen.

Die beiden privaten Unternehmen, darunter die A.__ SA, reichten beim kantonalen Gericht Klage ein und argumentierten, die Entscheidung sei eine Marktvergabe, die ein Ausschreibungsverfahren hätte erfordern müssen. Das kantonale Gericht erklärte die Klage für unzulässig, da die Entscheidung nicht unter das öffentliche Vergaberecht falle.

Erwägungen des Bundesgerichts:

  1. Zulässigkeit des Rechtsmittels: Das Bundesgericht befasste sich zunächst mit der Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels. Es stellte fest, dass das kantonale Gericht zu Unrecht die Klage abgewiesen hatte, da es sich durchaus um eine vergaberechtliche Angelegenheit handeln könnte und deshalb die Möglichkeit eines zulässigen Rechtsmittels gegeben ist.

  2. Anwendbarkeit des Vergaberechts: Das Bundesgericht prüfte die Argumente zur Anwendbarkeit des öffentlichen Vergaberechts. Bei der Entscheidung des kantonalen Gerichts, dass es sich um eine "quasi in-house" Vergabe handele, war ausschlaggebend, ob die Einrichtungen einen identischen Kontrollmechanismus über den CSU-nvb hatten und ob dieser die wesentlichen Dienstleistungen für die betreffenden Einrichtungen erbrachte.

  3. Ergebnis: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Entscheidung, alle interhospitalen Transporte dem CSU-nvb zu übertragen, nicht als "quasi in-house" abgegeben werden kann, weil ein erheblicher Teil der Transporte an andere Einrichtungen geleistet wird und der CSU-nvb nicht ausschließlich für die drei Einrichtungen tätig ist. Daraus folgt, dass die Vergaberechtsordnung anzuwenden ist, was die Notwendigkeit eines Ausschreibungsverfahrens zur Folge gehabt hätte. Das Gericht entschied, dass die nicht vorgenommene Ausschreibung einen Verstoß gegen die Vergaberechtsvorschriften darstellt.

  4. Urteil: Das Bundesgericht wies die Klage von A._ SA mit dem Hinweis auf die unzulässige Vorgehensweise der drei Einrichtungen zurück und entschied, dass die Kosten des Verfahrens von der unterlegenen Partei, A._ SA, zu tragen sind, während keine Entschädigungen an die erfolgreichen Parteien fällig sind.

Diese Entscheidung hat Bedeutung für zukünftige Vergaben im Gesundheitswesen und betont die Notwendigkeit von transparenten Verfahren, insbesondere beim Umgang mit öffentlichen Ressourcen.