Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_717/2023 vom 7. August 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_717/2023 Sachverhalt:

Die A._ GmbH, ein Betrieb für Personalverleih, war aufgrund ihrer Dienstleistungen für die B._ AG und die C.__ GmbH als Arbeitgeberin der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) beitragspflichtig. Diese Pflicht beruhte auf einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV), der die Regelungen für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe festlegte und der durch den Bundesrat für allgemeinverbindlich erklärt wurde.

Die Stiftung FAR stellte bei einer Kontrolle im Jahr 2017 fest, dass A._ nicht die korrekten Lohnsummen gemeldet hatte, was zu Nachforderungen führte. Diese Nachforderungen wurden von der A._ GmbH angefochten, führten jedoch zu einer Klage seitens der Stiftung FAR auf Zahlung der ausstehenden Beiträge. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern entschied zugunsten der Stiftung FAR, woraufhin die A.__ Beschwerde beim Bundesgericht einlegte.

Erwägungen:
  1. Rechtsverletzungen: Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde gemäß den gesetzlichen Vorgaben des BGG und stellte fest, dass die vorinstanzlichen Feststellungen und rechtlichen Bewertungen durch das Verwaltungsgericht korrekt waren.

  2. Anwendbarkeit des GAV: Der GAV FAR gilt für Personalverleihbetriebe, und die A._ konnte nicht nachweisen, dass die B._ AG und die C.__ GmbH unter eine andere GAV-Regelung fielen. Diese Einsätze fielen in den Geltungsbereich des GAV FAR.

  3. Beitragspflicht: Das Gericht stellte fest, dass die Beitragspflicht der A.__ für die Jahre 2014 bis 2016 weiterhin gültig ist, während die Forderungen für 2013 verjährt sind. Die Beiträge sind ab dem ersten Arbeitstag der Arbeitnehmer im relevanten Geltungsbereich des GAV FARES zu zahlen.

  4. Verjährung: Die Verjährung der Beitragsforderungen begann mit ihrer Fälligkeit, die aufgrund der fehlenden Meldung durch A.__ nicht vorlag. Die Stiftung FAR hatte somit im Jahr 2017, nach der Arbeitgeberkontrolle, Kenntnis von den Forderungen erhalten.

  5. Kosten: Das Gericht entschied, dass die Gerichtskosten von der Stiftung FAR getragen werden und die A.__ Anspruch auf eine Entschädigung hat.

Urteil:

Das Bundesgericht gab der Beschwerde teilweise statt, hob das vorinstanzliche Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück. Die Beitragsforderung für 2013 wurde als verjährt angesehen, während die für die Folgejahre weiterhin rechtens bleibt. Die Gerichtskosten wurden der Stiftung FAR auferlegt, und A.__ erhielt eine finanzielle Entschädigung.