Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_592/2023 vom 19. Juli 2024

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Zusammenfassung des Sachverhalts und der Erwägungen des Bundesgerichtsurteils 5A_592/2023 (19. Juli 2024)

Sachverhalt: A.A. und B.A., die 2004 geheiratet hatten und drei Kinder (D.A., E.A., F.A.) haben, leben seit 2020 getrennt. Die Vereinbarungen zur Trennung sahen ursprünglich eine alternierende Obhut für die Kinder vor. B.A. beantragte am 1. September 2022 ein einseitiges Scheidungsverfahren. Nachdem die Kinder im Dezember 2022 angehört worden waren, wurde ein Evaluationsauftrag zur Überprüfung der elterlichen Fähigkeiten an die zuständige Stelle vergeben.

Am 11. Mai 2023 erließ das Präsidium des Zivilgerichts von Lausanne eine provisorische Maßnahme, die die alternierende Obhut aufhob, den Wohnsitz der Kinder bei der Mutter anordnete und dem Vater ein weitreichendes Besuchsrecht einräumte. A.A. legte gegen diese Entscheidung Berufung ein, die am 11. Juli 2023 von der kantonalen Berufungsinstanz abgewiesen wurde. A.A. wandte sich daraufhin an das Bundesgericht.

Erwägungen: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs gegeben sei. In Bezug auf die provisorischen Maßnahmen könne der Beschwerdeführer nur eine Verletzung von verfassungsmäßigen Rechten rügen. Das Gericht könne nur dann Griffe auf die Beweise vornehmen, wenn sie als willkürlich eingestuft würden, was eine präzise Argumentation erfordere.

Der Beschwerdeführer hatte Beschwerden erhoben, insbesondere über die Weigerung der kantonalen Instanz, ein familienpsychiatrisches Gutachten anzufordern. Das Gericht wies darauf hin, dass die Situation bereits ausreichend ermittelt sei und eine solche Expertise nicht notwendig erschien. Der Beschwerdeführer konnte keine Manipulation der Kinder durch die Mutter nachweisen, und die vorhandenen Informationen ließen darauf schließen, dass die Mutter besser in der Lage sei, die Beziehung zwischen den Kindern und dem Vater zu fördern.

Das Gericht konnte keine willkürliche Entscheidung in der Aufhebung der alternierenden Obhut feststellen. Es wurde betont, dass Änderungen bei der Obhut der Kinder im besten Interesse der Kinder unternommen werden sollten. Es wurde pflichtbewusst abgewogen, dass die Realität der Geschwisterbeziehungen unter Berücksichtigung der Nähe der Wohnsitze der Eltern und der Bedürfnisse der Kinder zu beachten sei.

Letztlich wies das Bundesgericht die Beschwerde ab und bestätigte die Entscheidung der kantonalen Instanz, wobei die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt wurden und der klagenden Partei eine Entschädigung für die Rechtskosten zugesprochen wurde.