Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_105/2024 vom 19. August 2024

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Das Urteil des Bundesgerichts (4A_105/2024) vom 19. August 2024 befasst sich mit einem rechtlichen Streit zwischen der Stadt A._ und dem Mieter B._, der die einseitige Änderung des Mietvertrags durch die Stadt angefochten hat.

Sachverhalt: Der Mietvertrag zwischen der Stadt A._ und B._ über eine 3,5-Zimmerwohnung wurde am 6. November 1998 abgeschlossen. Am 21. August 2020 informierte die Stadt den Mieter über geplante Änderungen des Mietvertrags, die aus der Verordnung über die Grundsätze der Vermietung von städtischen Wohnungen resultieren sollten. Diese Änderungen betrafen insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse, Mitteilungspflichten und Wohnsitzpflichten. B._ erhob 2021 Klage gegen diese Änderungen, die das Mietgericht Zürich am 19. Juli 2023 als missbräuchlich erklärte. Das Obergericht wies die Berufung der Stadt A._ ab, woraufhin die Stadt beim Bundesgericht Beschwerde einlegte.

Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass die formellen Voraussetzungen erfüllt waren. Im Kern ging es darum, ob die einseitige Vertragsänderung, insbesondere jene bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Informationspflicht, rechtens war.

  1. Rechtliche Grundlagen: Gemäß Artikel 269d OR sind einseitige Vertragsänderungen, die den Mietern Nachteile bringen, nicht gültig. Das Gericht stellte fest, dass die bewussten Änderungen die wirtschaftliche Situation des Mieters verschlechtern könnten.

  2. Missbrauchsprüfung: Das Gericht betonte, dass die Regelungen im Mietrecht der gerichtlichen Missbrauchsprüfung unterliegen. Es stellte fest, dass die Stadt triftige Gründe für die Einführung der wirtschaftlichen Kriterien hatte, um sicherzustellen, dass Wohnungen an bedürftige Mieter vergeben werden.

  3. Informationspflicht: Die Anforderungen an die Informationspflicht des Mieters wurden ebenfalls kritisch geprüft. Das Gericht hielt fest, dass eine allgemeine Pflicht, umfassende Informationen über die wirtschaftlichen Verhältnisse preiszugeben, unter bestimmten Bedingungen rechtens sein kann.

Schließlich kam das Bundesgericht zu dem Schluss, dass die Vorinstanz die Änderung als unzulässig beurteilte, obwohl die Stadt A._ mit der Einführung wirtschaftlicher Kriterien zur sozialen Verantwortung handelt. Das Urteil des Obergerichts wurde aufgehoben, und die Klage des B._ abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdegegner auferlegt.

Zusammenfassung: Das Bundesgericht bestätigte, dass die einseitigen Änderungen des Mietvertrags durch die Stadt A.__ bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse und Informationspflichten gerechtfertigt sind, da sie im öffentlichen Interesse stehen. Das Urteil des Obergerichts wurde aufgehoben, und die Klage wurde abgewiesen.