Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_82/2024 vom 19. August 2024

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Das Bundesgericht hat am 19. August 2024 über einen Streit zwischen der Stadt A._ und der Mieterin B._ entschieden, der sich um eine einseitige Vertragsänderung im Mietrecht drehte. Die Stadt hatte am 21. August 2020 Änderungen des bestehenden Mietvertrags angekündigt, die ab dem 1. Januar 2024 in Kraft treten sollten. Diese Änderungen beinhalteten neue Regelungen zur Wohnsitzpflicht, zur Bewohneranzahl, zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und zur Informationspflicht der Mieterin.

Die Mieterin klagte, nachdem ein Schlichtungsverfahren erfolglos geblieben war. Sie beantragte, die einseitigen Änderungen für nichtig zu erklären. Das Mietgericht und später das Obergericht des Kantons Zürich gaben der Mieterin in erster Instanz recht und erklärten die einseitigen Vertragsänderungen als missbräuchlich.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin, die Stadt, mit den Änderungen im Prinzip nicht gegen zwingendes Recht verstieß. Insbesondere wurde die Einhaltung der Vorschriften zu Wohnsitz und Belegung als legitim erachtet, auch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wurden als nachvollziehbar angesehen. Die Möglichkeit der einseitigen Anpassung des Vertrags wurde bejaht, solange sie nicht die berechtigten Interessen der Mieterin überschreitet oder als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist.

Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die einseitige Vertragsänderung unter Berücksichtigung der Umstände nicht missbräuchlich war und hob daher die vorangegangenen Urteile auf. Die Klage der Mieterin wurde abgewiesen und die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Obergericht zurückgewiesen.

Zusammenfassend hat das Bundesgericht die Beschwerde der Stadt A.__ gutgeheißen, die einseitige Vertragsänderung als wirksam erklärt und die Mieterin zur Zahlung der Gerichtskosten verurteilt.