Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_235/2024 vom 23. August 2024

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Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (BGE 7B_235/2024) vom 23. August 2024 betrifft einen Rechtsstreit zwischen A.__ und dem öffentlichen Ministerium des Kantons Genf. Es handelt sich um die Anfechtung einer Ordonnance de classement (Einstellungsbeschluss) in Bezug auf die Entschädigung und die Gewährung von Rechtsbeistand.

Sachverhalt: A._ war in eine strafrechtliche Untersuchung verwickelt, die die Bereitstellung ihres Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung und die Unterstützung gesuchter Personen betraf. Nach der Ernennung eines amtlichen Verteidigers wurde A._ am 29. August 2023 darüber informiert, dass die Vorwürfe gegen sie eingestellt werden sollten. Der amtliche Verteidiger beantragte eine Entschädigung für seine Tätigkeit sowohl vor als auch nach seiner Ernennung.

Der Genfer Staatsanwalt entschied, die Entschädigung für die Tätigkeiten des Verteidigers festzulegen, wobei jedoch eine Entschädigung für die Zeit vor der Ernennung des Verteidigers abgelehnt wurde. A._ legte dagegen bei der Kammer für Strafsachen des Kantons Genf Beschwerde ein, die abgelehnt wurde. Daraufhin wandte sich A._ ans Bundesgericht.

Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte zunächst die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels. Es stellte fest, dass A.__ einen Anspruch auf Entschädigung gemäß Art. 429 StPO (Strafprozessordnung) hat, wenn die Strafverfolgung eingestellt wird, weil sie einen Anwalt ihrer Wahl aufsuchte. Es wurde jedoch entschieden, dass ein Angeklagter, der Prozesskostenhilfe erhält, keinen Anspruch auf Entschädigung für Anwaltskosten hat.

Das Gericht stellte auch fest, dass die Rechtsvertretung A.__ erst zum 30. September 2021 offiziell ernannt wurde und eine rückwirkende Entschädigung für die Zeit davor nicht vorgesehen ist, da keine Dringlichkeit nachgewiesen werden konnte. Daher war die Entscheidung der Vorinstanz, die Gebühren des Verteidigers für die Zeit vom 16. Juli bis zum 22. September 2021 zu genehmigen, rechtswidrig.

Das Bundesgericht hob das vorherige Urteil auf und wies die Sache zur Neubewertung zurück, um insbesondere zu klären, ob eine Entschädigung gemäß Art. 429 StPO für den Zeitraum vor dem 23. September 2021 gewährt werden kann.

Entscheid: Das Bundesgericht entschied, dass der Antrag von A._ auf Entschädigung stattgegeben werden soll. Die Vorinstanz wurde angewiesen, eine neue Entscheidung über die Entschädigungsansprüche zu treffen. Es wurden keine Gerichtsgebühren erhoben, und A._ erhielt eine Entschädigung von 1.500 Franken.