Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_676/2024 vom 27. August 2024

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 7B_676/2024

Sachverhalt: A._, geboren 1946, wurde 2003 aufgrund mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern verurteilt und unter Verwahrung gestellt. Er beging während des Verwahrungsvollzugs weitere Straftaten, darunter das Besitzen und Verbreiten pornografischen Materials mit Minderjährigen. Mehrere Gesuche um bedingte Entlassung aus der Verwahrung wurden abgewiesen. Das Verwaltungsgericht Zürich stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, wies aber den Großteil seiner Beschwerden ab. A._ erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht, um seine bedingte Entlassung zu erwirken.

Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der bedingten Entlassung und stellte fest, dass diese stark von der Wahrscheinlichkeit abhängt, dass der Beschwerdeführer in Freiheit keine weiteren Straftaten begeht. Das Gericht hatte bereits in vorangegangenen Urteilen die Notwendigkeit einer strengen Prognose zur Entlassung aus der Verwahrung betont. Der Gutachter kam zu dem Schluss, dass trotz des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers ein hohes Rückfallrisiko für Sexualdelikte besteht. A.__s vorgebrachte Argumente, dass sein Alter und gesundheitliche Beschwerden eine Gefahr verringern würden, überzeugten nicht, da er nach wie vor über die Vitalität verfügte, potentiell gefährliche Handlungen auszuführen.

Das Gericht gelangte zu dem Schluss, dass die Verweigerung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung rechtlich korrekt war und keine Verletzung von Grundrechten vorlag. Die Interessenabwägung zwischen dem Schutz der Gesellschaft und den Freiheitsrechten des Beschwerdeführers fiel zugunsten des Opferschutzes aus.

Abschließend wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, entschied jedoch, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat.

Entscheid: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheißen, und es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der Rechtsvertreter wird entschädigt.