Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_97/2023 vom 19. August 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsentscheids 2C_97/2023 vom 19. August 2024:

Sachverhalt: A._ kaufte im Jahr 2005 eine Liegenschaft in Samedan, die mit einer Hauptwohnungsverpflichtung von 100% belastet war. Dies wurde ihm jedoch nicht im Kaufvertrag mitgeteilt. Im Jahr 2011, bei einem Wohnsitzwechsel, wendete er sich an die Gemeinde Samedan, die zunächst bestätigte, die Liegenschaft unterliege nicht der Hauptwohnungsverpflichtung. Später stellte sich jedoch heraus, dass diese Verpflichtung doch galt, was zu einer Klage gegen die Gemeinde führte, die abgewiesen wurde. A._ verlangte Schadenersatz in Höhe von 1.809.940,10 CHF wegen vermeintlicher Verluste aus dem Verkauf der Liegenschaft im Jahr 2017.

Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte den Anspruch auf Staatshaftung und stellte fest, dass die Liegenschaft rechtlich nie als frei nutzbare Zweitwohnung galt, sondern stets mit der Hauptwohnungsverpflichtung belastet war. Der Beschwerdeführer hat den Verkaufspreis der Liegenschaft und die geltend gemachten Unterhaltskosten verglichen und festgestellt, dass ihm tatsächlich kein finanzieller Schaden entstanden sei. Zudem wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt, da die Vorinstanz den Hauptpunkt – das Fehlen eines Ersatzanspruchs – ausreichend berücksichtigt hatte.

In Bezug auf den Vertrauensschutz argumentierte A.__, dass er wegen falscher Informationen der Gemeinde nicht rechtzeitig verkaufen konnte. Das Gericht entschied jedoch, dass die Voraussetzungen für einen Vertrauensschutz nicht erfüllt seien, da der Beschwerdeführer sich nie auf die Korrektheit der Auskünfte verlassen hätte können, und die schädlichen Auswirkungen nicht nur das Vertrauen, sondern auch den entgangenen Gewinn betrafen.

Letztlich wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und A.__ wurden die Gerichtskosten auferlegt.