Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_418/2022 vom 19. August 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_418/2022:

Sachverhalt: A._, geb. 1974, erlitt 2004 bei einem Arbeitsunfall ein Schädelhirntrauma und erhält seit 2005 eine Invalidenrente. Die Pensionskasse Tellco pk übernahm 2014 seine berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche und zahlte bis März 2020 gekürzte Invalidenleistungen. Im März 2020 forderte sie Rückzahlungen aufgrund einer angeblichen Überentschädigung, da A._ seit der Geburt seines dritten Kindes im Jahr 2015 mehr als 90 % des mutmaßlich entgangenen Verdienstes verdient habe.

A.__ klagte daraufhin gegen die Tellco pk auf Ausrichtung einer ungekürzten Rente. Die Pensionskasse stellte eine Widerklage ein und wollte feststellen lassen, dass sie aufgrund der Überentschädigung keine Rente mehr zahlen müsse und Rückzahlungen erhalte.

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft entschied, dass A.__ Anspruch auf die ungekürzte Invalidenrente habe und wies die Widerklage ab. Daraufhin reichte die Pensionskasse Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Überprüfung des Sachverhalts: Das Bundesgericht bestätigte, dass es die Sachverhaltsfeststellungen des Kantonsgerichts als Grundlage für sein Urteil nimmt.

  1. Überentschädigung: Es wurde festgestellt, ob der Pensionskasse die Invalidenleistungen ab August 2015 gekürzt werden dürfen, weil eine Überentschädigung vorliegt. Die Pensionskasse argumentierte, dass sowohl Kinderzulagen als auch potentiell erzielbare Einkommen bei der Berechnung des mutmaßlich entgangenen Verdienstes berücksichtigt werden müssen.

  2. Kriterien für die Berechnung von Invalidenleistungen: Bei der Berechnung des mutmaßlich entgangenen Verdienstes sind die gesetzlichen Vorgaben sowie die Berücksichtigung von Kinderzulagen und anderen Erwerbseinkommen von Bedeutung. Die Vorinstanz hatte die Kinderzulagen zu Unrecht als mutmaßlich entgangenen Verdienst angerechnet, da A.__ keine Ansprüche auf diese stellen kann, wenn seine Frau die Kinderzulagen bezieht.

  3. Anrechenbare Einkünfte: Es wurde weiter diskutiert, ob und in welchem Umfang A._ tatsächlich anrechenbare Einkünfte hatte. Das Gericht entschloss sich, die Rücksendung an die Vorinstanz anzuordnen, um den Sachverhalt zu klären, insbesondere ob A._ in der streitigen Zeit tatsächlich Einkommen erzielt hat.

  4. Rückweisung des Urteils: Das Urteil des Kantonsgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung zurückverwiesen. Insbesondere ist zu klären, welche Einkünfte A.__ im relevanten Zeitraum erzielt hat und wie sich dies auf seine Invalidenleistungen auswirkt.

  5. Gerichtskosten: Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdegegner auferlegt.

Fazit: Das Bundesgericht hob das Urteil des Kantonsgerichts auf und verwies den Fall zur weiteren Klärung an die Vorinstanz zurück. In seinem Urteil stellte es fest, dass die Berücksichtigung von Kinderzulagen nicht korrekt war.