Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_689/2023 vom 26. August 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 7B_689/2023 vom 26. August 2024 Sachverhalt

A.__ wurde im Juni 2020 in Zürich verhaftet, nachdem er Methamphetamin (über 560 Gramm) in einem Versteck aufbewahrt hatte. Am 30. Juni 2020 trat er in Kontakt mit einem verdeckten Fahnder und verkaufte ihm fünf Gramm Methamphetamin für 600 Franken. Bei einer anschließenden Durchsuchung wurde weiteres Methamphetamin, Kokain und Bargeld sichergestellt.

Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.__ am 20. September 2021 wegen mehrfacher Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz und ordnete den Vollzug einer restlichen Freiheitsstrafe von 876 Tagen an, die nach dem Widerruf einer bedingten Entlassung zu absitzen war. Am 20. Februar 2023 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich diese Entscheidung und erhöhte die Strafe auf 6 Jahre.

Erwägungen
  1. Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde wurde als zulässig angesehen, da der Beschwerdeführer die Fristen eingehalten und die Legitimation besessen hat.

  2. Prozessuale Einwände: A.__ forderte eine mündliche Verhandlung, begründete dies jedoch nicht ausreichend. Zudem machte er mangelnde Teilnahmerechte an Einvernahmen geltend, was als verspätet betrachtet wurde.

  3. Verdeckte Fahndung: A.__ argumentierte, die verdeckte Fahndung sei unrechtmäßig gewesen und die Beweise daher unverwertbar. Das Bundesgericht wies dies zurück und bestätigte die Zulässigkeit, da ein Anfangsverdacht bestand und die Fahndung im Rahmen der Gesetze stattfand.

  4. Grundsatz „ne bis in idem“: A.__ beanstandete, er sei bereits aufgrund von früheren Vergehen verurteilt worden. Das Bundesgericht stellte fest, dass die neuen Vorwürfe sich auf Tatsachen beziehen, die nicht im ersten Urteil behandelt wurden, weshalb eine neue Verurteilung rechtens war.

  5. Anstalten zum Verkauf: A.__ widersprach der Annahme, er habe Anstalten getroffen, das sichergestellte Methamphetamin zu verkaufen. Die Vorinstanz stellte jedoch fest, dass die Menge und der Zustand des Methamphetamins auf eine Verkaufsabsicht hindeuteten.

  6. Kokainbesitz: Wegen des Besitzes von Kokain wurde er ebenfalls verurteilt, auch hier wurde kein leichter Fall anerkannt.

  7. Rechtsfehler bei der Strafzumessung: A.__ kritisierte die Strafzumessung und die Berücksichtigung seiner Vorstrafen. Das Bundesgericht erkannte die Ermessensspielräume der Vorinstanz.

  8. Rückversetzung in den Strafvollzug: Wegen seiner wiederholten Straffälligkeit während der Probezeit wurde die Rückversetzung in den Strafvollzug bestätigt.

  9. Klage auf Herausgabe von Bargeld: Da die vorinstanzlichen Schuldsprüche aufrechterhalten wurden, erübrigte sich die Beschwerde auf Herausgabe von 13.800 Franken.

  10. Entscheid: Die Beschwerde wurde abgewiesen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gutgeheißen. A.__ erhielt Rechtsbeistand und es wurden keine Gerichtskosten erhoben.

Schlussfolgerung

Das Bundesgericht bestätigte die vorangegangenen Urteile, da alle vorgetragenen Argumente des Beschwerdeführers nicht ausreichend waren, um die Entscheidungen der unteren Instanzen in Frage zu stellen.