Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_69/2022 vom 28. August 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsentscheids 7B_69/2022 vom 28. August 2024

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer A._ stellte am 16. November 2021 einen Antrag auf Entschädigung bei der Eidgenössischen Justizbehörde, der am 1. Februar 2022 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf weitergeleitet wurde. A._ forderte insgesamt verschiedene Entschädigungen in Höhe von über 500'000 CHF und 50'000 EUR für immaterielle Schäden, nicht zurückgegebene Sicherheiten und Einkommensverluste.

Die Staatsanwaltschaft wies am 9. August 2022 seinen Antrag teilweise zurück und ordnete die Rückgabe von nicht benötigten Sicherheiten an. Sie begründete dies damit, dass der Antrag verspätet sei und A.__ selbst zur Eröffnung des Strafverfahrens beigetragen habe.

Am 7. November 2022 bestätigte die kantonale Beschwerdeinstanz teilweise die Entscheidung der Staatsanwaltschaft und gab ihm einen Teil der Sicherheiten zurück.

Rechtliche Erwägungen:

  1. Zulässigkeit des Rechtsmittels: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Angelegenheit als abschließend in Strafsachen gilt und ein beschwerdefähiger Entscheid vorliegt.

  2. Fristgerechtheit des Entschädigungsantrags: A.__ machte geltend, die Ablehnung seines Antrags basiere auf einer falschen Anwendung des Gesetzes. Das Gericht stellte fest, dass die Angaben der Staatsanwaltschaft zur Frist und zur Behandlung des Antrags korrekt waren. In der ordnungsgemäßen Klassifizierung der frühzeitigen Verfahren waren keine fehlerhaften Entscheidungen erkennbar.

  3. Inkompetenz der Staatsanwaltschaft: Das Gericht entschied, dass die Angelegenheit und die Delegation der Strafverfolgung an ein ausländisches Gericht die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft der Schweiz beeinflusste. Dennoch war das Gericht der Meinung, dass die Ansprüche von A.__ auf Entschädigung aufgrund der vorherigen Klassifizierung des Verfahrens in der Schweiz nicht abgewiesen werden könnten, da er infolge der ungewichtigen Dringlichkeit über die Umstände informiert wurde.

  4. Rückgabe der Sicherheiten: Die von A.__ geleisteten Gelder in Form von Sicherheiten wurden ordnungsgemäß an den Staat übertragen, da er die Auflagen, die ihm auferlegt worden waren, nicht eingehalten hatte und nicht an den gerichtlichen Anhörungen teilnahm.

Entscheid:

Das Bundesgericht entschied, dass der Beschwerde teilweise stattgegeben wird, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, und die Sache zur erneuten Entscheidung an die kantonale Behörde zurückverwiesen wird. A.__ wurde eine Kostenentschädigung in Höhe von 3'000 CHF zugesprochen, und es wurden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieser Entscheid verdeutlicht die Komplexität der Fragen rund um die rechtzeitigen Anträge auf Entschädigung und die Zuständigkeit bei internationalen Strafverfahren.