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Das Urteil des Bundesgerichts (2C_550/2023) befasst sich mit einem Antrag von A.A._, einem italienischen Staatsbürger, auf die Verlängerung seines EU/EFTA Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. A.A._ hatte 2012 eine Bewilligung ohne Erwerbstätigkeit erhalten, war jedoch später wegen verschiedener Straftaten, darunter Betrug und organisierte Kriminalität, in Italien verurteilt worden.
Sachverhalt:Rechtliche Zulässigkeit des Rekurses: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Rekurs aufgrund der italienischen Staatsbürgerschaft des Antragstellers zulässig war, da er sich auf ein internationales Abkommen zur Freizügigkeit berufen konnte.
Prüfung der Vorstrafe: Es wurde hervorgehoben, dass eine Vorstrafe eine legitime Grundlage für die Verweigerung der Aufenthaltsgenehmigung darstellt, insbesondere wenn die Handlungen als Bedrohung für die öffentliche Ordnung gelten. A.A.__s Vergehen wurden als schwerwiegend und als potenzielle Gefährdung für die öffentliche Sicherheit in der Schweiz beurteilt.
Proportionalität: Das Gericht prüfte, ob die Verweigerung der Bewilligung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzte, eine wichtige rechtliche Überlegung im Gegenzug zu den Rechten des Einzelnen. Es wurde festgestellt, dass das öffentliche Interesse an der Ablehnung der Bewilligung gewichtiger ist als das private Interesse des Antragstellers.
Soziale und familiäre Verhältnisse: Das Bundesgericht betrachtete auch die Lebensumstände des Antragstellers, kam jedoch zu dem Schluss, dass ein Umzug nach Italien, der geografisch nur eine kurze Distanz von der Schweiz ist, sowohl für ihn als auch für seine Familie zumutbar sei und keine Wesensveränderung der familiären Bindungen zur Folge hätte.
Der Rekurs von A.A.__ wurde abgewiesen. Er muss die Gerichtskosten tragen.