Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_550/2023 vom 29. August 2024

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Das Urteil des Bundesgerichts (2C_550/2023) befasst sich mit einem Antrag von A.A._, einem italienischen Staatsbürger, auf die Verlängerung seines EU/EFTA Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. A.A._ hatte 2012 eine Bewilligung ohne Erwerbstätigkeit erhalten, war jedoch später wegen verschiedener Straftaten, darunter Betrug und organisierte Kriminalität, in Italien verurteilt worden.

Sachverhalt:
  • Erhalt der Bewilligung: A.A.__ erhielt seine Aufenthaltsbewilligung 2012, unter der Voraussetzung, dass er keine Vorstrafen hatte.
  • Strafverfahren: 2016 wurde er in Italien verhaftet, was die Schweizer Behörden veranlasste, sein Strafregister zu prüfen. Es stellte sich heraus, dass er bereits 2002 wegen Unterschlagung verurteilt worden war und 2017 eine weitere Freiheitsstrafe für Betrugsdelikte erhielt.
  • Verweigerung der Verlängerung: 2019 beantragte er die Verlängerung der Bewilligung für sich und seine Familie, die abgelehnt wurde, da seine Vorstrafen als Gefährdung der öffentlichen Ordnung eingestuft wurden. Seine Beschwerden dagegen wurden von der kantonalen Verwaltung sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Tessin abgewiesen.
Erwägungen des Bundesgerichts:
  1. Rechtliche Zulässigkeit des Rekurses: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Rekurs aufgrund der italienischen Staatsbürgerschaft des Antragstellers zulässig war, da er sich auf ein internationales Abkommen zur Freizügigkeit berufen konnte.

  2. Prüfung der Vorstrafe: Es wurde hervorgehoben, dass eine Vorstrafe eine legitime Grundlage für die Verweigerung der Aufenthaltsgenehmigung darstellt, insbesondere wenn die Handlungen als Bedrohung für die öffentliche Ordnung gelten. A.A.__s Vergehen wurden als schwerwiegend und als potenzielle Gefährdung für die öffentliche Sicherheit in der Schweiz beurteilt.

  3. Proportionalität: Das Gericht prüfte, ob die Verweigerung der Bewilligung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzte, eine wichtige rechtliche Überlegung im Gegenzug zu den Rechten des Einzelnen. Es wurde festgestellt, dass das öffentliche Interesse an der Ablehnung der Bewilligung gewichtiger ist als das private Interesse des Antragstellers.

  4. Soziale und familiäre Verhältnisse: Das Bundesgericht betrachtete auch die Lebensumstände des Antragstellers, kam jedoch zu dem Schluss, dass ein Umzug nach Italien, der geografisch nur eine kurze Distanz von der Schweiz ist, sowohl für ihn als auch für seine Familie zumutbar sei und keine Wesensveränderung der familiären Bindungen zur Folge hätte.

Ergebnis:

Der Rekurs von A.A.__ wurde abgewiesen. Er muss die Gerichtskosten tragen.