Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_843/2024 vom 4. September 2024

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Zusammenfassung des Urteils 7B_843/2024 vom 4. September 2024 des Schweizerischen Bundesgerichts

Sachverhalt: Der Beschwerdeführer A.__, geboren 2002, wird von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wegen mehrfachen bandenmäßigen Raubs angezeigt. Er steht im Verdacht, in der Zeit vom 2. bis 26. September 2023 in Kooperation mit einem Mitbeschuldigten mehrere Raubüberfälle begangen zu haben, wobei er über eine Online-Kontaktplattform ältere Personen kontaktierte. Die Opfer wurden unter Androhung oder Anwendung von Gewalt um Wertgegenstände gebracht.

A.__ wurde am 28. September 2023 verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. In den folgenden Monaten wurde seine Haft mehrfach verlängert. Sein Gesuch um Haftentlassung wurde am 3. Mai 2024 vom Zwangsmassnahmengericht abgelehnt. Das Obergericht des Kantons Zürich wies seine Beschwerde dazu am 1. Juli 2024 ab.

A.__ erhebt daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht und beantragt seine sofortige Haftentlassung.

Erwägungen: Das Bundesgericht prüft, ob die Voraussetzungen für Untersuchungshaft gemäß Art. 221 StPO erfüllt sind. Dabei sind besonders die dringenden Tatverdacht sowie Flucht- und Wiederholungsgefahr zu betrachten. Das Gericht stellt fest, dass die Vorinstanz zu Recht den dringenden Tatverdacht sowie die Flucht- und Wiederholungsgefahr angenommen hat. A.__ bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht, äußert jedoch Kritik an der qualifizierten Wiederholungsgefahr.

Die Vorinstanz hat in einer Rückfallprognose einen psychologischen Befund des FFA berücksichtigt, der A._ eine hohe Rückfallgefahr attestiert. A._ bringt vor, dass dieser Bericht unfair und ohne rechtliches Gehör eingefordert wurde. Das Bundesgericht erklärt, dass der Bericht jedoch als vorläufige Risikoeinschätzung fungierte und nicht als formales Gutachten galt, wodurch die umfangreichen Mitwirkungsrechte nicht unbedingt zur Anwendung kommen mussten.

Trotz der geäußerten Kritik an dem psychologischen Bericht sieht das Gericht keine ausreichenden Gründe, um die Einschätzung der Rückfallgefahr zu beanstanden. Das Bundesgericht kommt zu dem Schluss, dass die bisherigen Haftgründe weiterhin bestehen und somit die Haft rechtmäßig ist.

Entscheidung: Die Beschwerde von A.__ wird abgewiesen, jedoch wird ihm unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und ihm wird ein Rechtsbeistand zur Seite gestellt.