Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_9/2024 vom 7. August 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsentscheids 5A_9/2024 vom 7. August 2024:

Sachverhalt: A._, der die Parzelle Nr. 1 (ehemals Nr. 1) in Eigentum erwarb, klagte gegen J._ (später durch ihre Erben vertreten), um die genaue Grenzziehung im Inneren des Chalets, das sich auf den Parzellen 10915 und 10916 befindet, festzustellen. Der Streit entstand darüber, ob J.__ auf der Parzelle des Klägers ein Zimmer im Dachgeschoss errichten durfte, nachdem sie zwischen 1997 und 1998 umfassende Umbauten durchgeführt hatte, die nach Auffassung des Klägers als ungerechtfertigte Überschreitungen seiner Parzelle verstanden wurden.

Die ursprünglichen Erben von F.__ hatten 1982 eine Regelung getroffen, die den Geschwistern eine unklare Aufteilung bezüglich der Nutzung des Chalets hinterließ. In der Folge kam es zu Spannungen über die Nutzungseigentumsrechte, die schließlich vor Gericht ausgetragen wurden.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit des Rechtsmittels: Der Bundessrat stellte fest, dass die Bedingungen für die Anfechtung erfüllt waren, bis auf den Antrag des Klägers auf Schadensersatz, der nicht zur Debatte stand.

  1. Feststellung der Tatsachen: Es wurde festgestellt, dass die Kameraden von J._ und I._ zugaben, dass das Dachgeschoss ursprünglich gerecht aufgeteilt werden sollte. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Gerichte die Tatsachen korrekt ermittelt hatten.

  2. Beurteilung des Empiächtens: Das Gericht entschied, dass die Umbauten von J.__ als unzulässige Überbauung im Sinne des Zivilgesetzbuches (ZGB) zu verstehen sind und die Voraussetzungen für die Einräumung einer Em­piächtensgerechtigkeit gegeben waren.

  3. Rechtmäßigkeit und gute Treu: Das Gericht entschied, dass J.__ in gutem Glauben handelte, da sie im Einklang mit der vermeintlichen Vereinbarung der Erben handelte.

  4. Kein Einspruch: Das Gericht stellte fest, dass I.__, der lange Zeit inaktiv blieb, keinen rechtzeitigen Einspruch erhob.

  5. Servitut umschrieben: Die Servitut wurde in ausreichender Weise beschrieben und war somit rechtlich zulässig.

Urteil: Der Antrag von A.__ auf Rückforderung des Nutzungsrechts des Dachgeschosses und die Errichtung einer Mittenwand wurde zurückgewiesen. Das Bundesgericht entschied, dass der Gebrauch der Dachschrägen rechtmäßig war und die entsprechenden Gebühren zu Lasten des Klägers gingen.

Aufschluss: Der zurückgewiesene Rekurs bestätigt die Regelungen im Zivilrecht bezüglich Überbaus und Grundstücksrechte im Zusammenhang mit der Nutzung und Grenzziehung zwischen Nachbarparzellen.