Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_354/2023 vom 29. August 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_354/2023 und 5A_396/2023 vom 29. August 2024

Sachverhalt: A._ und B._ sind die unverheirateten Eltern von A.A._, geboren 2010. Im Rahmen einer gerichtlichen Vereinbarung vom 15. März 2017 verpflichtete sich der Vater, B._, eine monatliche Unterhaltsleistung zu zahlen, die mit dem Alter des Kindes ansteigt. Nach einem Antrag vom 24. August 2020 stellte B.__ einen Antrag auf Reduzierung des Unterhalts auf 500 Franken pro Monat aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, die sich aus einem Jobverlust und gesundheitlichen Problemen ergaben. Das Gericht reduzierte schließlich den Unterhalt auf 1.600 Franken ab Dezember 2021.

Entscheidung der Vorinstanz: Die zürcherische Zivilkammer reduzierte die Unterhaltsbeiträge in ihrem Urteil vom 28. März 2023. B.__ wurde für den Zeitraum von September 2020 bis September 2021 zu Beiträgen von 300 Franken pro Monat, im Oktober 2021 zu 1.500 Franken und danach bis zur Volljährigkeit zu 2.800 Franken verpflichtet. Der Unterhalt wurde auf 3.529,05 Franken pro Monat festgesetzt, abzgl. Familienzulagen.

Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Das Bundesgericht stellte fest, dass beide Rekurse gegen die gleiche Entscheidung gerichtet sind und daher zusammengefasst behandelt werden. 2. Die Rekurse wurden fristgerecht eingereicht und sind in der Form gültig, da sie eine endgültige Entscheidung einer kantonalen Instanz betreffen. 3. Das Gericht erörterte die Voraussetzungen für eine Änderung der Unterhaltsbeiträge und stellte fest, dass sich die Umstände des Vaters seit der ursprünglichen Vereinbarung geändert hatten, insbesondere aufgrund eines Jobverlusts und gesundheitlicher Einschränkungen. 4. Das Bundesgericht bestätigte die Feststellungen der Vorinstanz, dass B._ trotz gesundheitlicher Probleme wieder teilweise erwerbstätig war, was die Festlegung eines hypothetischen Einkommens rechtfertigte. 5. Der Vater argumentierte, dass die Vorinstanz ein hypothetisches Einkommen zu Unrecht von seinem letzten Gehalt abgleitete, und dass dies angesichts seiner Gesundheitsprobleme unbegründet sei. Das Bundesgericht wies dieses Argument zurück und stellte fest, dass die Vorinstanz in der Beweiswürdigung und Beurteilung der finanziellen Situation des Vaters nicht willkürlich gehandelt hatte. 6. Der Vater beklagte sich auch darüber, dass bestimmte Ausgaben, wie Schulgebühren, nicht in die Berechnung des existenziellen Minimums einbezogen wurden. Das Bundesgericht bestätigte, dass solche Ausgaben nur berücksichtigt werden, wenn sie zwingend notwendig sind. 7. Der Rekurs von B._ wurde als unbegründet abgelehnt, während der Rekurs von A.A.__ als unzulässig erklärt wurde.

Urteil: Das Bundesgericht wies den Rekurs des Vaters zurück und erklärte den Rekurs des Kindes für unzulässig. Die Gerichtskosten wurden auf 3.500 Franken festgesetzt, wobei der Vater 2.000 Franken und das Kind 1.500 Franken zu tragen hat. A.A.__ hat zudem Anspruch auf eine Entschädigung von 800 Franken für die Verfahrenskosten.