Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_917/2024 vom 6. September 2024

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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 7B_917/2024 vom 6. September 2024

Sachverhalt: Der Beschwerdeführer A._ wird von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Wuchers (Art. 157 StGB) verdächtigt. Am 19. Juli 2024 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft bis zum 15. September 2024 an. Diese Anordnung wurde am 7. August 2024 vom Obergericht des Kantons Bern bestätigt. A._ wandte sich daraufhin mit einer Beschwerde an das Bundesgericht, um die Haft aufzuheben oder zumindest durch mildere Maßnahmen zu ersetzen.

Erwägungen: 1. Rechtliche Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde gemäß den Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig ist, da der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und sich weiterhin in Haft befindet.

  1. Dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr:
  2. Zur Anordnung von Untersuchungshaft ist es erforderlich, dass ein dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr vorliegen. Das Gericht prüfte, ob genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Wuchergeschäfts bestehen.
  3. Nach den Feststellungen des Obergerichts gab es hinreichende Indizien, die die Unerfahrenheit und Abhängigkeit des Opfers bestätigten. Der Beschwerdeführer hatte von einem 81-jährigen Mann überhöhte Beträge für Renovierungsarbeiten erhalten, ohne dass dieser über die notwendige Erfahrung verfügte.
  4. Weitere Indizien für die Fluchtgefahr ergaben sich aus den persönlichen Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers, wie z.B. seine fehlenden Bindungen in der Schweiz und die Tatsache, dass er französischer Staatsbürger ist, was die Wahrscheinlichkeit einer Flucht ins Ausland erhöhte.

  5. Verhältnismäßigkeit und Ersatzmaßnahmen:

  6. Das Gericht beurteilte die Untersuchungshaft als verhältnismäßig und kam zu dem Schluss, dass keine mildere Maßnahme ausreichen würde, um die Flucht des Beschwerdeführers zu verhindern. Vorschläge, wie eine Sicherheitsleistung oder Meldepflicht, wurden als unzureichend erachtet.

Entscheidung: Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Gerichtskosten in Höhe von 2'000 CHF wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, eine Parteientschädigung wurde nicht gewährt.