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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 7B_917/2024 vom 6. September 2024
Sachverhalt: Der Beschwerdeführer A._ wird von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Wuchers (Art. 157 StGB) verdächtigt. Am 19. Juli 2024 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft bis zum 15. September 2024 an. Diese Anordnung wurde am 7. August 2024 vom Obergericht des Kantons Bern bestätigt. A._ wandte sich daraufhin mit einer Beschwerde an das Bundesgericht, um die Haft aufzuheben oder zumindest durch mildere Maßnahmen zu ersetzen.
Erwägungen: 1. Rechtliche Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde gemäß den Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig ist, da der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und sich weiterhin in Haft befindet.
Weitere Indizien für die Fluchtgefahr ergaben sich aus den persönlichen Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers, wie z.B. seine fehlenden Bindungen in der Schweiz und die Tatsache, dass er französischer Staatsbürger ist, was die Wahrscheinlichkeit einer Flucht ins Ausland erhöhte.
Verhältnismäßigkeit und Ersatzmaßnahmen:
Entscheidung: Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Gerichtskosten in Höhe von 2'000 CHF wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, eine Parteientschädigung wurde nicht gewährt.